Hotels
Hotels und Beherbergungsbetriebe benötigen wegen wechselnder Belegung, zeitweise ungenutzter Zimmer und häufig weit verzweigter Installationen ein belastbares Betriebskonzept. Untersuchungspflichten und Maßnahmen richten sich nach § 31 beziehungsweise § 51 TrinkwV und der konkreten Anlage.
01 — Untersuchungspflicht
§ 31 TrinkwV anlagenbezogen prüfen
Hotels sind in der Regel öffentlich genutzte Einrichtungen. Sind zusätzlich eine entsprechend dimensionierte Anlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen oder andere aerosolbildende Einrichtungen vorhanden, ist grundsätzlich jährlich systemisch auf Legionellen zu untersuchen. Ein kürzeres Intervall ist keine pauschale Pflicht, sondern muss sich aus Befund, Risiko oder behördlicher Vorgabe ergeben.
05 — Spa & Wellness
Besondere Risikobereiche
Zimmerduschen und bestimmte Wellnessanwendungen können Aerosole erzeugen. Schwimm- und Badebeckenwasser ist rechtlich und fachlich von der Trinkwasserinstallation zu trennen. Für beide Systeme sind eigenständige Betriebs-, Untersuchungs- und Dokumentationsanforderungen zu beachten.
02 — Betrieb
Belegung und Wasseraustausch zusammenführen
Freie Zimmer, stillgelegte Etagen und Saisonbetrieb können zu Stagnation führen. Ein belegungsabhängiges Spül- und Wiederinbetriebnahmekonzept muss alle betriebenen Anlagenteile erfassen und Verantwortlichkeiten sowie Kontrollen nachvollziehbar dokumentieren.
06 — Leistungen
Leistungsübersicht Hotels
- Prüfung der Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV
- Probenahmeplanung und Befundbewertung
- Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV
- Stillstands- und Wiederinbetriebnahmekonzepte
- Hygienisch-technische Bestandsbewertung
- Gutachten und Begleitung von Abhilfemaßnahmen
03 — Diskretion
Diskrete Durchführung
Termine und Ortsbesichtigungen können an den Betriebsablauf angepasst werden. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen einschließlich Probenahme erfolgen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle; sachverständige Bewertung und Betreiberberatung werden davon klar getrennt.
07 — Dokumentation
Nachvollziehbare Nachweisführung
Berichte trennen Anlagenbestand, Befunde, fachliche Bewertung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Das unterstützt die Prüfung durch Betreiber, Behörden, Versicherer oder Gerichte, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.
04 — Kontakt
Beratung für Ihren Beherbergungsbetrieb
Beratung für Beherbergungsbetriebe jeder Größe – von der anlagenbezogenen Pflichtenprüfung bis zur Bearbeitung auffälliger Befunde.
Jetzt anfragen08 — Bundesweit
Bundesweit für Hotels tätig
Bundesweite Tätigkeit mit Büro in Berlin. Die Abstimmung erfolgt objektbezogen mit den jeweils zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
FAQ 01
Sind Hotels zur Legionellenprüfung verpflichtet?
Ja, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 31 TrinkwV erfüllt sind. Die Hotelnutzung allein ersetzt die Prüfung der technischen Anlagenkriterien nicht.
FAQ 02
Wie oft muss ein Hotel Trinkwasser untersuchen lassen?
Bei öffentlicher Tätigkeit und bestehender Untersuchungspflicht grundsätzlich jährlich. Kürzere Intervalle können sich aus Befunden, der Risikobewertung oder einer behördlichen Anordnung ergeben.
FAQ 03
Was ist bei einem Legionellenbefund zu tun?
Beim Erreichen von 100 KBE/100 ml greifen die Pflichten des § 51 TrinkwV: Ursachenaufklärung, Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, schriftliche Risikoabschätzung und risikobezogene Schutzmaßnahmen.
FAQ 04
Was ist bei schwankender Belegung besonders wichtig?
Der Wasseraustausch muss auch in freien Zimmern und zeitweise ungenutzten Gebäudeteilen sichergestellt werden. Dafür sind Belegung, Haustechnik und Dokumentation organisatorisch zu verbinden.
Fachstand — 02.08.2026
Rechtsgrundlagen: § 31 TrinkwV, § 39 TrinkwV und § 51 TrinkwV.