Gerichte & Anwälte

Im technischen Streitfall müssen Tatsachenfeststellung, fachlicher Bewertungsmaßstab und rechtliche Würdigung getrennt bleiben. Christian Strehlow erstellt Gerichtsgutachten, Privatgutachten und fachliche Stellungnahmen für Fragestellungen der Trinkwasserhygiene.

01 — Qualifikation

Öffentlich bestellt und vereidigt

Die öffentliche Bestellung durch die IHK Berlin setzt für das bezeichnete Sachgebiet den Nachweis besonderer Sachkunde und persönlicher Eignung voraus. Sie verpflichtet zu unabhängiger, weisungsfreier, persönlicher, gewissenhafter und unparteiischer Tätigkeit.

Nach § 404 Abs. 3 ZPO sollen öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt ausgewählt werden, wenn für das Sachgebiet eine öffentliche Bestellung besteht. Die konkrete Auswahl und Beauftragung trifft das Gericht.

02 — Gerichtsgutachten

Gerichtlich bestellter Sachverständiger

Das Gericht bestimmt die Beweisfrage und die Grenzen der Begutachtung. Im Zivilprozess ist die Sachverständigenauswahl insbesondere in § 404 ZPO, im Strafprozess in § 73 StPO geregelt. Die Vergütung gerichtlicher Aufträge richtet sich grundsätzlich nach dem JVEG.

03 — Privatgutachten

Privatgutachten für Kläger und Beklagte

Ein Privatgutachten kann Parteivortrag fachlich substantiieren, technische Beweisfragen vorbereiten, vorhandene Befunde und Gutachten prüfen oder eine außergerichtliche Konfliktklärung unterstützen. Es ist nicht mit einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten gleichzusetzen.

04 — Anfrage

Anfrage für Gutachten

Vor der Übernahme werden Sachgebiet, Fragestellung, Unterlagen, mögliche Interessenkonflikte und erforderliche Orts- oder Laboruntersuchungen geklärt.

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05 — Rechtsbereiche

Einsatz in allen Rechtsbereichen

  • Mietrecht (Mietminderung bei Trinkwassermängeln)
  • Schadensersatzrecht (Gesundheitsschäden durch Legionellen)
  • Strafrecht (fahrlässige Körperverletzung)
  • Verwaltungsrecht (Behördenauflagen, Betriebsverbote)
  • Versicherungsrecht (Schäden und Haftungsfragen)
  • WEG-Recht (Mängelansprüche)

06 — Stellungnahmen

Fachliche Stellungnahmen

Kritische Prüfung und Kommentierung vorliegender Gutachten, Laborberichte und behördlicher Bescheide. Schriftliche Stellungnahmen für Anwaltsschriftsätze. Einschätzung der Beweisqualität vorhandener Untersuchungsergebnisse.

07 — Normen

Normenkenntnisse für rechtliche Verfahren

Die fachliche Bewertung benennt den einschlägigen Rechts- und Regelwerksstand, den Bewertungsstichtag und die Grenzen der Feststellungen. Die abschließende rechtliche Würdigung bleibt dem Gericht beziehungsweise den Rechtsberatern vorbehalten.

08 — Bundesweit

Bundesweit für Gerichte tätig

Bestellung durch Gerichte bundesweit. Reisebereitschaft zu Gerichtsterminen, Augenscheinsterminen und Ortseinsichten. Honorar nach JVEG bei gerichtlicher Bestellung, individuell bei Privatgutachten.


Häufige Fragen

Kann Christian Strehlow als gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden?

Ja. Christian Strehlow ist von der IHK Berlin für das Sachgebiet Trinkwasserhygiene öffentlich bestellt und vereidigt. Nach § 404 Abs. 3 ZPO sollen öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt ausgewählt werden; die konkrete Auswahl trifft das Gericht.

Wie unterscheidet sich ein Privatgutachten von einem Gerichtsgutachten?

Ein Privatgutachten wird durch eine Partei beauftragt und ist im Zivilprozess grundsätzlich qualifizierter Parteivortrag. Ein Gerichtsgutachten wird auf Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses erstattet.

In welchen Rechtsbereichen werden Trinkwasser-Gutachten benötigt?

Gutachten werden im Zivilrecht (Mietrecht, Schadensersatz), im Strafrecht (fahrlässige Körperverletzung) sowie im Verwaltungsrecht (Behördenauflagen) benötigt. Auch im Versicherungs- und WEG-Recht spielen Trinkwasser-Gutachten eine wichtige Rolle.

Wozu dient ein Privatgutachten?

Es kann den Parteivortrag fachlich substantiieren, Beweisfragen vorbereiten, Unterlagen und Gutachten prüfen oder eine außergerichtliche Konfliktklärung unterstützen.

Fachstand — 02.08.2026

Rechtsgrundlagen: § 36 GewO, § 404 Abs. 3 ZPO, § 73 StPO und JVEG. Ein Privatgutachten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich qualifizierter Parteivortrag.