Gefährdungsanalyse & Risikoabschätzung
Die Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV ist eine schriftliche, anlagenbezogene Bewertung beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen. Sie verbindet Befundbewertung, Ortsbesichtigung, Ursachenaufklärung, Regelwerksprüfung und einen priorisierten Maßnahmenplan.
Rechtliche Grundlagen
§ 51 TrinkwV (Risikoabschätzung beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes)
UBA-Empfehlungen zur Risikoabschätzung und systemischen Untersuchung
DVGW-Arbeitsblätter W 551 sowie VDI 6023
anlagen- und stichtagsbezogen einschlägige Teile von DIN EN 806 und DIN 1988
Was wird untersucht?
Vollständige Vor-Ort-Begehung — Trinkwassererwärmer, Zirkulationssystem, Leitungsführung, Dämmung, Totleitungen, Druckverhältnisse, Temperaturen an Entnahmestellen, Betriebsweise, Wartungsnachweise.
Analyse der vorliegenden Laborbefunde.
Bewertung gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik (VDI 6023, DIN 1988, DIN EN 806).
Kontakt & Beauftragung
Telefon: +49 177 649 49 49
E-Mail: info@sv-strehlow.de
Büro: Unter den Linden 21, 10117 Berlin
Bundesweit tätig
Ergebnis der Gefährdungsanalyse
Strukturiertes Gutachten mit:
- Anlagenbeschreibung und -bewertung
- Identifizierte Gefährdungen und deren Ursachen
- Bewertung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
- Konkreter priorisierter Maßnahmenplan
- Empfehlungen für Betrieb und Wartung
Der Bericht trennt Sachverhalt, Feststellungen, Bewertungsmaßstab, Bewertung und Schlussfolgerungen. Dadurch ist er für Betreiber und Behörden fachlich nachvollziehbar und prüfbar.
Wann ist eine Gefährdungsanalyse Pflicht?
Nach § 51 TrinkwV ist die Risikoabschätzung erforderlich, sobald der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml erreicht wird.
Die Pflicht ist nicht auf Anlagen beschränkt, die turnusmäßig nach § 31 TrinkwV untersucht werden müssen.
Eine präventive hygienisch-technische Anlagenbewertung oder ein Water Safety Plan kann unabhängig davon sinnvoll sein, ist aber klar von der gesetzlichen Risikoabschätzung nach § 51 zu unterscheiden.
Qualifikation
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene (IHK Berlin).
VDI/DVQST-zertifiziert. Fachdozent und Prüfer.
Die öffentliche Bestellung verpflichtet zu unabhängiger, weisungsfreier, persönlicher, gewissenhafter und unparteiischer Tätigkeit.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung?
Risikoabschätzung ist der aktuelle gesetzliche Begriff des § 51 TrinkwV. Die Gefährdungsanalyse beschreibt innerhalb der Bearbeitung die systematische Ermittlung hygienisch-technischer Gefährdungen und ihrer Ursachen.
Was umfasst eine Risikoabschätzung?
Befund- und Unterlagenprüfung, Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Ursachen- und Risikobewertung sowie einen priorisierten Maßnahmen- und Kontrollplan.
Wer darf die Risikoabschätzung erstellen?
§ 51 TrinkwV reserviert die Tätigkeit nicht ausschließlich für öffentlich bestellte Sachverständige. Der Betreiber muss jedoch ausreichende hygienisch-technische Fachkunde, anlagenbezogene Bearbeitung und eine nachvollziehbare Dokumentation sicherstellen.
Wann ist die Risikoabschätzung gesetzlich erforderlich?
Sobald der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml erreicht wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage turnusmäßig nach § 31 TrinkwV untersucht werden musste.
Fachstand — 02.08.2026
Grundlagen: § 51 TrinkwV, die nach der TrinkwV maßgebliche UBA-Empfehlung sowie aktuelle UBA-Veröffentlichungen. Die Richtlinie (EU) 2020/2184 begründet keine pauschale unmittelbare Betreiberpflicht jedes prioritären Gebäudes zur Erstellung eines Water Safety Plans.